Wir Liberale fordern, dass die Kirchen nicht länger gegenüber
anderen Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen privilegiert
werden. Wir fordern aber auch, dass sie gegenüber diesen nicht
benachteiligt werden. Dem religiösen und weltanschaulichen
Pluralismus in der deutschen Gesellschaft muss endlich Rechnung
getragen werden.
Deshalb fordern wir Freie Kirchen für freie Bürger.
Präambel des Grundgesetzes ohne Gott
Die Einleitung der Präambel des Grundgesetzes mit der
Verantwortung erst vor Gott und dann vor den Menschen muss ersetzt
werden. In einem weltlichen Staat kann sich jeder Mensch vor Gott
verantwortlich fühlen, muss dies aber nicht. Die Präambel des
Grundgesetzes darf kein Glaubensbekenntnis für die Deutschen
abgeben. Wir fordern die Streichung des Gottesbegriffes aus der
Präambel des Grundgesetzes. Stattdessen bekennen sich die JuLis zur
positiven Bedeutung der Grund- und Menschenrechte. Die Jungen
Liberalen treten ebenso dafür ein, dass Gottesbezug nicht in die
EU-Verfassung aufgenommen wird.
Kein Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für
Glaubensgemeinschaften
Unter einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist ein
mitgliedschaftlich organisierter Verband des öffentlichen Rechts zu
verstehen, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter
staatlicher Aufsicht wahrnimmt. In einem Staat, in dem Staat und
Kirche getrennt sind, ist Religionsausübung keine staatliche
Aufgabe. Somit sind die Kirchen von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften in privatrechtliche Institutionen nach Maßgabe der
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts umzuwandeln.
Keine rechtliche Wirkung von religiösen Riten
Kirchliche Handlungen dürfen künftig keine
öffentlichen-rechtlichen Wirkungen nach sich ziehen. Die Aufnahme
und der Austritt in eine Glaubensgemeinschaft erfolgen wie bei
jedem anderen Verein auch. Austritte aus den Kirchen müssen ohne
Einbindung des Staates möglich sein.
Keine Auskunftspflicht über Religionszugehörigkeit
Die Befragung der Bürgerinnen und Bürger durch den Staat (z.B.
im Personenstandsgesetz) nach ihrer Religionszugehörigkeit hat zu
unterbleiben und entsprechende Angaben werden in öffentlichen
Urkunden und Formularen nicht berücksichtigt.
Abschaffung der Kirchensteuer
Die Jungen Liberalen fordern die Erarbeitung und Umsetzung eines
Konzepts zur Abschaffung des Kirchensteuereinzugs durch den Staat.
In einem weltlichen Staat müssen Glaubensgemeinschaften
Finanzierungsmöglichkeiten abseits der Zwangsbesteuerung ihrer
Mitglieder suchen. Umgehend müssen sowohl der automatische
Kirchensteuerabzug beim Arbeitslosengeld beendet als auch die
Gleichbehandlung der Kirchensteuer mit anderen Spenden an
gemeinnützige Vereine im Bereich der steuerlichen Absetzbarkeit
erzielt werden.
Keine staatliche Unterstützung für die Besoldung und Versorgung
der Geistlichen
Verschiedene Länder zahlen derzeit aufgrund diverser Verträge
mit den Kirchen beträchtliche Summen von mehreren Millionen pro
Jahr an die Kirchen zur Unterstützung der Pfarrbesoldung und
versorgung sowie zur Unterstützung kirchenregimentlicher Zwecke.
Diese Summe erhöht sich auf Berechnungsgrundlage der
Beamtenbesoldung. Diese massive Unterstützung einzelner
Glaubensgemeinschaften ist umgehend einzustellen. Dies kann im
Rahmen einer religiösen Parität und eines weltlichen Staates nur
durch eine Streichung der Zahlungen erwirkt werden.
Bekenntnisfreiheit öffentlicher Schulen
Staatliche Schulen sind grundsätzlich bekenntnisfrei.
Konfessioneller Religionsunterricht ist nicht Aufgabe des Staates
und darf deshalb nicht von diesem in den öffentlichen Schulen
ausgeübt werden, aber er ist für die Vermittlung von Grundwerten
verantwortlich, um verantwortungsbewusste und selbstständige Bürger
auszubilden. Dies muss in Zukunft durch das Fach LER (Lebenskunde,
Ethik, Religion) geschehen. Dieses Fach soll grundlegende
Kenntnisse in allen Religionen vermitteln. Dies ist
Grundvoraussetzung dafür, dass das Verständnis für und die Toleranz
gegenüber allen Religionen ausgebaut wird.
Gerade vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl der
internationalen Konflikte der 21. Jahrhunderts einen religiösen
Hintergrund haben, kann es nur unser liberales Anliegen sein, durch
Aufklärung diesen Konflikten vorzubeugen.
Weitere Inhalte der Fächer sind ethische und philosophische
Grundlagenvermittlung. Soweit Religionskenntnisse dennoch, z.B. im
Fach Religionskunde, vermittelt werden sollen, ist der Unterricht
und seine Inhalte von allen konfessionellen und kirchlichen
Bindungen zu lösen und konfessionsübergreifend zu gestalten. Das
Christentum ist nur insoweit Unterrichtsgegenstand, wie seine Rolle
als Kulturfaktor in der abendländischen Geschichte Gegenstand des
Geschichts- und Literaturunterrichts ist. Religionsunterricht einer
speziellen Konfession kann in Form von Arbeitsgemeinschaften
angeboten werden.Gottesdienste als Schulveranstaltungen und
Schulgebete sind in öffentlichen Schulen unzulässig.
Chancengleichheit für freie Träger im Bildungs- und
Sozialwesen
Nicht-konfessionelle Träger im Bildungs- und Sozialwesen dürfen
nicht länger von Staats wegen zu Gunsten der großen Kirchen
benachteiligt werden. Die Aktivitäten privater Träger, ganz egal
welcher Weltanschauung oder Religion sind grundsätzlich als genauso
förderungswürdig wie vergleichbare kirchliche Aktivitäten zu
betrachten.
Reform der Anstalts- und Militärseelsorge
Soweit in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten
des Landes ein Bedürfnis nach hauptamtlicher Seelsorge aus
kirchlicher Hand besteht, wird diese im Rahmen der allgemeinen
Hausordnung zugelassen und die Kosten vom Land getragen. Kosten für
eine nicht hauptamtliche kirchliche Seelsorge werden nicht
bezuschusst. Eine Gleichbehandlung von staatlicher, kirchlicher und
sonstiger Seelsorge ist zu gewährleisten. Gleiches gilt für die
Militärseelsorge.
Paritätische Unterstützung von religiösen Veranstaltungen
Religiöse Veranstaltungen aller Glaubensrichtungen sind im
gleichen Maße förderungswürdig. Eine Bevorzugung einzelner
Glaubensgemeinschaften ist in einem liberalen Staat unzulässig.
Keine besondere Rücksichtsnahme auf die Kirchen in
öffentlich-rechtlichen Medien
Besondere Sendungen in Eigenverantwortung der Kirchen in
öffentlich-rechtlichen Medien sind nicht zuzulassen. Die Länder
werden zukünftig nicht mehr darauf bedacht sein, dass die Satzungen
der Rundfunkanstalten, an denen sie Beteiligungen halten,
Bestimmungen enthalten, in denen im besonderen Maße die Rücksicht
auf das religiöse Empfinden der evangelischen und der katholischen
Bevölkerung, die Einräumung angemessener Sendezeiten und
angemessene Vertretung bei Programmfragen für die evangelische und
die katholische Kirche festgeschrieben werden. Jede
Interessensgruppe muss Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Medien
haben, eine Privilegierung einzelner Glaubensgemeinschaften ist
abzulehnen.
Toleranz und Chancengleichheit auch in kirchlichen
Einrichtungen
Grundsätzlich muss jede Bürgerin / jeder Bürger unabhängig von
seiner individuellen Lebensführung die gleiche Chance zu einer
Einstellung an einer kirchlichen Einrichtung haben, sofern diese zu
mehr als der Hälfte direkt vom Staat finanziert wird (der Regelfall
bei Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Seniorenheimen etc.). Im
Verhältnis einer / eines Beschäftigten zu einem Arbeitgeber in
kirchlicher Trägerschaft haben die gleichen Rechtsvorschriften zu
gelten wie für andere Arbeitgeber (insbesondere beim
Kündigungsschutz und dem Schutz der Privatsphäre).
Freiheit der Wissenschaft und Lehre gewährleisten
Das kirchliche Mitspracherecht bei der Besetzung der
theologischen Hochschullehrerstellen stellt einen Eingriff in die
Autonomie der Wissenschaft dar und ist deshalb nicht länger zu
gewähren.
Den Kirchen und Glaubensgemeinschaften steht es frei, ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigenen Bildungseinrichtungen
aus- und fortzubilden oder aber die universitären oder staatlichen
Abschlüsse anzuerkennen.
Ernennung von Bischöfen nicht vom Wohlwollen der
Landesregierungen abhängig
Sobald Staat und Kirche weitestgehend getrennt sind, ist das
Recht der Landesregierungen auf die Mitwirkung bei der Auswahl
eines neuen Bischofs aufzugeben. Sowohl der Staat muss vom
übermäßigen institutionellen Einfluss der Kirchen als auch die
Kirchen müssen vom Einfluss des Staates befreit werden.
Verfassungskonformität von Staatskirchenverträgen und
Konkordaten
Sofern durch die Forderungen der Jungen Liberalen Änderungen an
Staatskirchenverträgen und Konkordaten erforderlich sind, so ist
dabei ein Einvernehmen mit den Kirchen zu suchen. Wenn ein
Einvernehmen nicht erfolgt, so sind die Vereinbarungen in den
Verträgen, die bestimmte Bekenntnisse privilegieren und somit dem
Geist des Grundgesetzes widersprechen, einseitig zu kündigen. Die
auf historischen Rechtstiteln beruhenden staatlichen
Leistungsverpflichtungen sind endgültig aufzuheben. Bei zukünftigen
Verträgen mit den Kirchen ist darauf zu achten, dass die Trennung
von Staat und Kirche aufrechterhalten wird.